Sattenhausen

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Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaft Sattenhausen

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

3. Stellvertreter des 2. Vorsitzenden    

4. Schriftführerin 

5. Stellvertretende Schriftführerin       

6. Kassenführer                                        

Reinhold Müller

Hans-Georg Rümenapf

Justus Dietrich

Annette Gotthardt

Donja‐Christin Gotthardt

Hans-Uwe Wissemann

Die Generalversammlung  findet immer im Frühjahr eines jeden Jahres statt

Aufgabe

 

Die Teilungs- und Verkopplungsinteressentenschaft ist nach dem § 2 des Realverbandsgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist damit rechtsfähig und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung. Von Bedeutung ist das Eigentum des gemeinschaftlichen Vermögens. Hierzu gehören vornehmlich die Wirtschaftsweg mit den Auffahrten und den Gräben der Feldmark.

 

Unter die Aufgaben der Interessentenschaft fallen die Unterhaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeit im Interesse der Mitglieder. Zu beachten sind dabei die Belange der Gemeinde, des Naturschutzes und des Wasserrechts. Die Mitgliedschaft ist zwingend an das Eigentum von Grundstücken in der Gemarkung außerhalb der bebauten Ortslage gebunden. Es handelt sich daher um unselbständige Verbandsanteile nach § 8  des Gesetzes, die sich üblicherweise nach der Größe der Fläche richten. Das Stimmrecht richtet sich nicht nach der Personenzahl sondern der Eigentumsfläche eines jeden Mitglieds. Das gilt auch für Personen, die ein Mitglied vertreten. Ein Mitglied mit 2 ha kann zum Beisp. nicht das gleiche Stimmrecht haben wie ein Eigentümer mit 50 ha.In dieser Regelung finden sich die Vorschriften des Wirtschaftsrechts wieder.

 

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. Sie kann befristet oder unbefristet erfolgen oder auf ein Ereignis gerichtet sein, zum Beispiel  auf eine Vorstandswahl. Der Ehegatte oder ein volljähriger Abkömmling gelten von sich aus al bevollmächtigt, sofern der Interessentenschaft keine gegenteilige schriftliche Erklärung vorliegt.

 

Die Interessentenschaft handelt durch den Vorstand. Dieser wird nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes für 6 Jahre gewählt. Es ist zu beachten: Die Amtsdauer nicht einzelner Mitglieder, sondern des gesamten Vorstands beträgt 6 Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, muss für die Restwahlzeit ein Ersatzmitglied  gewählt werden. Sofern die Vorstandswahl ohnehin in absehbarer Zeit ansteht und die Geschäftsführung nicht beeinträchtigt wird, kann hiervon abgesehen werden. Eine Wiederwahl ist für alle Vorstandsmitglieder unbegrenzt möglich. Wesentlich ist, das ein Vorstandsmitglied nicht Mitglied der Interessentenschaft sein muss. Es hat damit keine Stimme in der Mitgliederversammlung, sofern keine Vollmacht für ihn vorliegt, aber natürlich die volle Funktion im Vorstand.

 

Der Vorstand muss  aus mindestens 3 Personen sowie 2 Stellvertretern bestehen, Soweit also eine Vertretung nicht gewährleistet ist, übernimmt nach § 21 die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte. Die Gemeinde hat dann allerdings die Möglichkeit, entstehende Kosten auf die Interessentenschaft umzulegen Und dies kann allein bei Stundensätzen von 50 bis 60 € sehr teuer werden. Die Aufsichtsbehörde ist der Landkreis.

 

Verbandswege sind straßenrechtlich Privatwege, deren Unterhaltung kostenträchtig ist. Die Interessentenschaft erhebt daher von Ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Kosten, die Verteilung richtet  sich auch hier nach den Eigentumsflächen der Mitglieder. Sonstige Personen haben keinen Anspruch auf Wegebenutzung. Wenn also dieser Personenkreis Wege nutzen will, ist eine Genehmigung der Feldmarksinteressentenschaft erforderlich.

 

Geschichte

 

Früher waren die Bauern innerhalb eines Dorfes Träger sogenannter Markgenossenschaften, die neben der Verwaltung und Nutzung  der Allmende auch allgemeine Verwaltungsaufgaben in der Dorfgemeinschaft übernahmen. Den ersten einschneidenen Wandel erfuhren die Markgenossenschaften im 19. Jahrhundert. Die Allmende wurde im Rahmen der zu dieser Zeit einsetzenden Teilung und Verkoppelung – der heutigen Flurbereinigung – aufgeteilt. Davon war aber vor allem der Wald ausgenommen.

 

In Sattenhausen wurden die Aufgaben der Teilungs- und Verkopplungsinteressentenschaft bis 1972 vom jeweiligen Ortsgemeindedirektor wahrgenommen.

 

Die erste Sitzung der Teilungs- und Verkopplungsinteressentenschaft Sattenhausen fand am 28.09.1972 im Ratskeller zu Sattenhausen statt. Der damalige Gemeindedirektor Hermann Büermann hatte dazu einberufen. Da schon bei Punkt 2 der Tagesordnung festgestellt wurde, dass eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden nicht vorhanden war, wurde die Versammlung auf den 02.10.1972 vertagt . Bei der erneuten Sitzung am 02.10.1972 hat dann  Gemeindedirektor Büermann darauf hingewiesen, dass die Versammlung nun auch ohne die 2/3 Mehrheit beschlussfähig ist. Die Satzung wurde unter Punkt 3 der Tagesordnung vorgelesen und von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. Hermann Büermann wurde zum 1. Vorsitzenden gewählt, zweiter Vorsitzender wurde Wilhelm Rode und dessen Stellvertreter Erich Müller. Zum Schriftführer wurde Rudi Seebode gewählt, der sein Amt 36 Jahre bis 2008 ausgeübt hat. Sein Stellvertreter war damals Gottlieb Ollech. Als Kassenführer war August Dornwendt tätig. Die vorstehend beschlossene Satzung wurde am 10.Mai 1973 vom Landkreis Göttingen genehmigt. Eine Änderung der Satzung erfolgte am 18.03.1988 im Rahmen der Flurbereinigung.

 

  1. In den Schleen

  2. An der Lamfert

  3. Lamfert

  4. Dachsberg

  5. Am Beienröder Wege

  6. Urberg

  7. Restebühlsberg

  8. Lange Wiese

  9. Unter der Langen Wiese

10. Beiwende

11. Rauten

12. Rautenberg

13. Am Ottenberge

14. Fuchslöcher

15. Günther´sche Breite

16. Hainholz

17. Am Hainholze

18. Vor dem Hainholze

19. An der Trift

20. Am Stiege

21. Über dem Stiege

22. Am Duderstädter

      Fußsteige

23. Am Himmigeröder Wege

24. Kirchenbreit

25. Ottenberg

26. Mühlenhain

27. Am Mühlenhau

28. Am Mühlenwege

29. Am Mittelweg

30. Am Stiege

 

31. Am Zwetschenberge

32. Vor dem Mittelgrund

33. An der Mittelgrund

34. Mittelgrund

35. Die Köppe bei der Mühle

36. Am Gothenbeck

37. Auf dem Mittelberge

38. Vor dem Herrenlande

39. Großer Einenberg

40. Am roten Acker

      und vor der Salomonsgrund

41. Großer Einenberg und in

      der Meinde

42. Zwischen den langen

      Äckern und Mühlenwiesen

43. Mühlenwiese und

      Tönjesmühle

44. Schäferbreite

45. Unter der großen Wiese

46. Buchholz

47. Baumgarten – Feld

48. Hasenwinkel

49. Schäferbreite

50. Schulenberg

51. Am Wöllmarshäuser Wege

52. Kleiner Einenberg

53. Einenberg

54. Beim kurzen Grunde

55. Große Wiese

56. Äcker

57. Twehre

 

58. In den Gähren

59. Bei der dünnen Wiese

60. Am Mittelwege

61. Auf der dünnen Wiese

62. Auf der Breite

63. Kessel

64. Schulenberg

65. Platzwiese

66. Am  Platze

67. Kamp

68. Grundwiesen

69. Am Meersiek

70. Meersiek

71. Bienenkörbe

72. Vor dem Meersiek

73. Winkelwiesen

74. Zwischen dem Himmige-

      röder- und Mittelwege

75. Unten vor dem Tore

76. Im Sudiecke

77. Unterm Rittmarshäuser

      Wege

78. Hinter den Schützenblöcken

79. Am Wöllmarshäuser Wege

80. Schützenblöcke

81. Kamphöfe

82. Klappenhöfe

83. Baumschule

84. Gassenhöfe

85. An der Haingasse

86. Am Ahmpfuhl

 

  87. An der Wasserfurche

  88. Schreinerhof

  89. Beim Schreinerhofe

  90. Worth

  91. Im Busche

  92. Unterm Hengstberge

  93. Neben dem Hengstberge

  94. Unterm kleinen

        Hengstberge

  95. Der kleine Hengstberg

  96. Auf der Esche

  97. Zwischen den Rasenwegen

  98. Am Ampfuhl

  99. Unterm Hengstberge

100. Oben vor dem Tore

101. Vor den Gassenhöfen

102. Der obere Ampfuhl

103. Zwischen Ampfuhl und

        Kreuzigen

104. Leichtenhöfe

105. Kreuzigen

106. An den Kreuzigen

107. Die Kreuzigen vor der

        krummen Breite

108. Vor der krummen Breite

109. Krumme Breite

110. Mühlenberg.

 

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