Sattenhausen
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Stellvertreter des 2. Vorsitzenden
4. Schriftführerin
5. Stellvertretende Schriftführerin
6. Kassenführer
Reinhold Müller
Hans-Georg Rümenapf
Justus Dietrich
Annette Gotthardt
Donja‐Christin Gotthardt
Hans-Uwe Wissemann
Die Generalversammlung findet immer im Frühjahr eines jeden Jahres statt
Aufgabe
Die Teilungs- und Verkopplungsinteressentenschaft ist nach dem § 2 des Realverbandsgesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist damit rechtsfähig und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung. Von Bedeutung ist das Eigentum des gemeinschaftlichen Vermögens. Hierzu gehören vornehmlich die Wirtschaftsweg mit den Auffahrten und den Gräben der Feldmark.
Unter die Aufgaben der Interessentenschaft fallen die Unterhaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeit im Interesse der Mitglieder. Zu beachten sind dabei die Belange der Gemeinde, des Naturschutzes und des Wasserrechts. Die Mitgliedschaft ist zwingend an das Eigentum von Grundstücken in der Gemarkung außerhalb der bebauten Ortslage gebunden. Es handelt sich daher um unselbständige Verbandsanteile nach § 8 des Gesetzes, die sich üblicherweise nach der Größe der Fläche richten. Das Stimmrecht richtet sich nicht nach der Personenzahl sondern der Eigentumsfläche eines jeden Mitglieds. Das gilt auch für Personen, die ein Mitglied vertreten. Ein Mitglied mit 2 ha kann zum Beisp. nicht das gleiche Stimmrecht haben wie ein Eigentümer mit 50 ha.In dieser Regelung finden sich die Vorschriften des Wirtschaftsrechts wieder.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. Sie kann befristet oder unbefristet erfolgen oder auf ein Ereignis gerichtet sein, zum Beispiel auf eine Vorstandswahl. Der Ehegatte oder ein volljähriger Abkömmling gelten von sich aus al bevollmächtigt, sofern der Interessentenschaft keine gegenteilige schriftliche Erklärung vorliegt.
Die Interessentenschaft handelt durch den Vorstand. Dieser wird nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes für 6 Jahre gewählt. Es ist zu beachten: Die Amtsdauer nicht einzelner Mitglieder, sondern des gesamten Vorstands beträgt 6 Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, muss für die Restwahlzeit ein Ersatzmitglied gewählt werden. Sofern die Vorstandswahl ohnehin in absehbarer Zeit ansteht und die Geschäftsführung nicht beeinträchtigt wird, kann hiervon abgesehen werden. Eine Wiederwahl ist für alle Vorstandsmitglieder unbegrenzt möglich. Wesentlich ist, das ein Vorstandsmitglied nicht Mitglied der Interessentenschaft sein muss. Es hat damit keine Stimme in der Mitgliederversammlung, sofern keine Vollmacht für ihn vorliegt, aber natürlich die volle Funktion im Vorstand.
Der Vorstand muss aus mindestens 3 Personen sowie 2 Stellvertretern bestehen, Soweit also eine Vertretung nicht gewährleistet ist, übernimmt nach § 21 die Gemeinde die Vorstandsgeschäfte. Die Gemeinde hat dann allerdings die Möglichkeit, entstehende Kosten auf die Interessentenschaft umzulegen Und dies kann allein bei Stundensätzen von 50 bis 60 € sehr teuer werden. Die Aufsichtsbehörde ist der Landkreis.
Verbandswege sind straßenrechtlich Privatwege, deren Unterhaltung kostenträchtig ist. Die Interessentenschaft erhebt daher von Ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Kosten, die Verteilung richtet sich auch hier nach den Eigentumsflächen der Mitglieder. Sonstige Personen haben keinen Anspruch auf Wegebenutzung. Wenn also dieser Personenkreis Wege nutzen will, ist eine Genehmigung der Feldmarksinteressentenschaft erforderlich.
Geschichte
Früher waren die Bauern innerhalb eines Dorfes Träger sogenannter Markgenossenschaften, die neben der Verwaltung und Nutzung der Allmende auch allgemeine Verwaltungsaufgaben in der Dorfgemeinschaft übernahmen. Den ersten einschneidenen Wandel erfuhren die Markgenossenschaften im 19. Jahrhundert. Die Allmende wurde im Rahmen der zu dieser Zeit einsetzenden Teilung und Verkoppelung – der heutigen Flurbereinigung – aufgeteilt. Davon war aber vor allem der Wald ausgenommen.
In Sattenhausen wurden die Aufgaben der Teilungs- und Verkopplungsinteressentenschaft bis 1972 vom jeweiligen Ortsgemeindedirektor wahrgenommen.
Die erste Sitzung der Teilungs- und Verkopplungsinteressentenschaft Sattenhausen fand am 28.09.1972 im Ratskeller zu Sattenhausen statt. Der damalige Gemeindedirektor Hermann Büermann hatte dazu einberufen. Da schon bei Punkt 2 der Tagesordnung festgestellt wurde, dass eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden nicht vorhanden war, wurde die Versammlung auf den 02.10.1972 vertagt . Bei der erneuten Sitzung am 02.10.1972 hat dann Gemeindedirektor Büermann darauf hingewiesen, dass die Versammlung nun auch ohne die 2/3 Mehrheit beschlussfähig ist. Die Satzung wurde unter Punkt 3 der Tagesordnung vorgelesen und von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. Hermann Büermann wurde zum 1. Vorsitzenden gewählt, zweiter Vorsitzender wurde Wilhelm Rode und dessen Stellvertreter Erich Müller. Zum Schriftführer wurde Rudi Seebode gewählt, der sein Amt 36 Jahre bis 2008 ausgeübt hat. Sein Stellvertreter war damals Gottlieb Ollech. Als Kassenführer war August Dornwendt tätig. Die vorstehend beschlossene Satzung wurde am 10.Mai 1973 vom Landkreis Göttingen genehmigt. Eine Änderung der Satzung erfolgte am 18.03.1988 im Rahmen der Flurbereinigung.
1. In den Schleen
2. An der Lamfert
3. Lamfert
4. Dachsberg
5. Am Beienröder Wege
6. Urberg
7. Restebühlsberg
8. Lange Wiese
9. Unter der Langen Wiese
10. Beiwende
11. Rauten
12. Rautenberg
13. Am Ottenberge
14. Fuchslöcher
15. Günther´sche Breite
16. Hainholz
17. Am Hainholze
18. Vor dem Hainholze
19. An der Trift
20. Am Stiege
21. Über dem Stiege
22. Am Duderstädter
Fußsteige
23. Am Himmigeröder Wege
24. Kirchenbreit
25. Ottenberg
26. Mühlenhain
27. Am Mühlenhau
28. Am Mühlenwege
29. Am Mittelweg
30. Am Stiege
31. Am Zwetschenberge
32. Vor dem Mittelgrund
33. An der Mittelgrund
34. Mittelgrund
35. Die Köppe bei der Mühle
36. Am Gothenbeck
37. Auf dem Mittelberge
38. Vor dem Herrenlande
39. Großer Einenberg
40. Am roten Acker
und vor der Salomonsgrund
41. Großer Einenberg und in
der Meinde
42. Zwischen den langen
Äckern und Mühlenwiesen
43. Mühlenwiese und
Tönjesmühle
44. Schäferbreite
45. Unter der großen Wiese
46. Buchholz
47. Baumgarten – Feld
48. Hasenwinkel
49. Schäferbreite
50. Schulenberg
51. Am Wöllmarshäuser Wege
52. Kleiner Einenberg
53. Einenberg
54. Beim kurzen Grunde
55. Große Wiese
56. Äcker
57. Twehre
58. In den Gähren
59. Bei der dünnen Wiese
60. Am Mittelwege
61. Auf der dünnen Wiese
62. Auf der Breite
63. Kessel
64. Schulenberg
65. Platzwiese
66. Am Platze
67. Kamp
68. Grundwiesen
69. Am Meersiek
70. Meersiek
71. Bienenkörbe
72. Vor dem Meersiek
73. Winkelwiesen
74. Zwischen dem Himmige-
röder- und Mittelwege
75. Unten vor dem Tore
76. Im Sudiecke
77. Unterm Rittmarshäuser
Wege
78. Hinter den Schützenblöcken
79. Am Wöllmarshäuser Wege
80. Schützenblöcke
81. Kamphöfe
82. Klappenhöfe
83. Baumschule
84. Gassenhöfe
85. An der Haingasse
86. Am Ahmpfuhl
87. An der Wasserfurche
88. Schreinerhof
89. Beim Schreinerhofe
90. Worth
91. Im Busche
92. Unterm Hengstberge
93. Neben dem Hengstberge
94. Unterm kleinen
Hengstberge
95. Der kleine Hengstberg
96. Auf der Esche
97. Zwischen den Rasenwegen
98. Am Ampfuhl
99. Unterm Hengstberge
100. Oben vor dem Tore
101. Vor den Gassenhöfen
102. Der obere Ampfuhl
103. Zwischen Ampfuhl und
Kreuzigen
104. Leichtenhöfe
105. Kreuzigen
106. An den Kreuzigen
107. Die Kreuzigen vor der
krummen Breite
108. Vor der krummen Breite
109. Krumme Breite
110. Mühlenberg.
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